Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

MEKRUPHY GMBH
Naturwissenschaftliche Experimentiergeräte
Schäfflerstraße 9
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§ 1 Geltung

Die vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. AGB des Kunden werden, auch wenn sie von diesem zeitlich später verwendet werden, ohne schriftliche Zustimmung des Verwenders nur insoweit Vertragsbestandteil, als sie den vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht widersprechen. Sie sind dann nur für den Einzelfall bindend. Einander widersprechende AGB berühren die Wirksamkeit des abgeschlossenen Vertrages nicht. Bei widersprechenden Bedingungen gilt die gesetzliche Regelung. Die AGB des Verwenders gelten auch dann, wenn dieser in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführt.

§ 2 Angebot, Vertragsschluss, Angebotsunterlagen

  1. Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, das der Verwender durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Beginn der Auftragsausführung annehmen kann. Vorher vom Verwender abgegebene Angebote sind freibleibend und kostenlos, sofern nichts anderes vereinbart wurde. 
  2. Inhalt und Umfang des Vertrages bestimmen sich nach der schriftlichen Auftragbestätigung des Verwenders, sofern diese erteilt wird. Änderungen sind vorbehalten, soweit dadurch der Vertragszweck nicht gefährdet ist und die Änderungen nicht grundlegender Art sind. 
  3. Für sämtliche Rechte und Forderungen des Kunden gegen den Verwender ist die Abtretung oder sonstige Übertragung ausgeschlossen. Dies gilt auch für alle zukünftigen Forderungen und Rechte. § 354a des Handelsgesetzbuches bleibt unberührt. 
  4. Alle Vereinbarungen, gleichgültig, ob sie bei oder nach Vertragsschluss getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für mündliche Nebenabreden. 
  5. Der Kunde ist auch dann Auftraggeber und Vertragspartner des Verwenders, soweit eine Lieferung an Dritte vereinbart ist. 
  6. An Texten, Abbildungen, Zeichnungen, Arbeitsheften, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich der Verwender Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Verwenders, sofern sich nichts anderes aus den Unterlagen selbst ergibt.

§ 3 Lieferfristen, Lieferung

  1. Angaben über die Lieferzeit sind unverbindlich, sofern nicht ausnahmsweise der Liefertermin verbindlich zugesagt wurde. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden notwendigen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, der Erteilung erforderlicher Informationen, vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung oder vor Erfüllung aller Mitwirkungspflichten. 
  2. Die Lieferfrist ist gewahrt mit Bereitstellung der Ware zur Übergabe bzw. zum Versand im Werk. Kann aus Gründen in der Sphäre des Kunden, insbesondere bei unterlassenen Mitwirkungspflichten, mit der Lieferung nicht begonnen werden, genügt die Anzeige der Versandbereitschaft. In diesen Fällen verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist tritt ebenso ein bei Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Verwenders als auch in dem eines Zulieferers – wie z. B. Streik, Aussperrung, Naturkatastrophen, Störungen des öffentlichen Friedens, des Verkehrs und allen sonstigen Fällen höherer Gewalt. 
  3. Ist der Verwender mit einer Leistungspflicht In Verzug, so ist der Verzögerungsschaden auf 5 % des vereinbarten Nettopreises der verzögerten Lieferung begrenzt, wenn der Schaden auf einfacher Fahrlässigkeit des Verwenders beruht. 
  4. Bei unangemessener Verlängerung der Lieferfrist, frühestens jedoch vier Wochen nach Eintritt eines die Lieferfrist verlängernden Umstandes im Sinne von Ziffer 2, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Frist berechtigt. Ein Totalrücktritt vom gesamten Vertrag nach Beginn der Vertragsdurchführung ist nur möglich, wenn der Kunde an den bereits erbrachten Teilleistungen nachweislich kein Interesse mehr hat. Eine Haftung des Verwenders ist in diesen Fällen ausgeschlossen. § 7 dieser Bedingungen bleibt unberührt. 
  5. Mangels abweichender Vereinbarungen ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. 
  6. Ist der Verwender mit einer Leistungspflicht in Verzug, so kann der Kunde die Rechte aus § 323 des Bürgerlichen Gesetzbuches nur ausüben, wenn die Verzögerung vom Verwender zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden. 
  7. Teillieferungen sind innerhalb der vom Verwender angegebenen Lieferfrist zulässig, soweit sich hieraus keine Nachteile für den Gebrauch ergeben. Beanstandungen von Teillieferungen entbinden den Kunden nicht von seiner Verpflichtung, die Restmenge der bestellten Produkte bzw. weitere Teilleistungen vertragsgemäß abzunehmen.
  8. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, kann der Verwender für jede Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes verlangen. Dem Verwender bleibt es unbenommen, einen höheren Schaden nachzuweisen; dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Verwender als Folge des Annahmeverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 
  9. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, ist der Verwender berechtigt, nach Setzen und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. 
  10. Sofern die bereit gestellten Leistungen bzw. Produkte bis zum vereinbarten Liefertermin oder innerhalb der Lieferfrist nicht abgenommen sind, gelten sie mit Ablauf von drei Wochen nach dem Liefer-/Bereitstellungstermin bzw. nach Ablauf der Frist, spätestens mit Ingebrauchnahme als genehmigt bzw. abgenommen.

§ 4 Preise, Gefahrübergang, Zahlungsbedingungen

  1. Preise gelten netto für die Lieferung ab Werk. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen enthalten und wird am Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich sämtlicher Nebenkosten, insbesondere der Kosten für Fracht, Verpackung, Lieferung, Versicherungsspesen, Zölle, Bank- und Zahlungsverkehr. Innerhalb des Gebietes der Europäischen Union erfolgt die Lieferung frachtfrei. Bei einem Warenwert bis 150,00 Euro wird allerdings ein Mindermengenzuschlag in Höhe von 6,00 Euro erhoben. Die Art und Weise von Versand und Verpackung erfolgen nach billigem Ermessen des Verwenders. Skonti oder sonstige Nachlässe bedürfen gesonderter Vereinbarung. Es gilt grundsätzlich der vereinbarte Preis. Hat sich der Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Änderung des Marktpreises oder durch Erhöhung der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte erhöht, gilt der höhere Preis. Liegt dieser 20% oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden. Bei Auslandskunden erfolgt eine Lieferung nur gegen Vorauskasse.
  2. Die Gefahr geht ausnahmslos auf den Kunden über mit der Aushändigung des Liefergegenstandes an die Transportperson, auch wenn der Verwender selbst transportiert oder transportieren lässt. Bei Verzögerung der Absendung aus Gründen in der Sphäre des Kunden geht die Gefahr schon mit der Anzeige gemäß § 3 Ziffer 2 Satz 2 über.
  3. Die gesamte Vergütung ist am Sitz des Verwenders sofort nach Rechnungszugang ohne Skontoabzug zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Kunde kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit in Verzug, sofern nicht ein früherer Verzugseintritt vorliegt.
  4. Die Forderung ist ab Verzugseintritt mit einem Zinssatz von jährlich 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen. Mit Verzugseintritt entfallen alle etwaigen eingeräumten Zahlungsziele und Abzüge. Bei Forderungen aufgrund mehrerer Lieferungen oder Leistungen bleibt die Verrechnung von Geldeingängen auf die eine oder andere Schuld dem Verwender überlassen.
  5. Bei Zahlungsrückständen des Kunden ist der Verwender berechtigt, die weitere Leistungserbringung von der Begleichung aller noch ausstehender Forderungen abhängig zu machen.
  6. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn die Gegenforderung des Kunden stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verwender anerkannt sind. Ein vereinbartes Kontokorrentverhältnis bleibt davon unberührt.
  7. Macht der Kunde wegen tatsächlich vorhandener oder behaupteter Mängel von einem gesetzlichen Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, so ist dieses auf den Teil des geschuldeten Betrages beschränkt, dessen Einbehaltung unter Berücksichtigung der Kosten für die Beseitigung der behaupteten Mängel in ihrem Verhältnis zum gesamten geschuldeten Betrag nicht gegen Treu und Glauben verstößt.
  8. Der Verwender ist berechtigt, bei Gefährdung der Gegenleistung noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen sowie nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist schadenersatzfrei vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Eine Gefährdung ist insbesondere dann gegeben, wenn der Kunde einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, eine Eidesstattliche Versicherung abgegeben hat (§ 807 der Zivilprozessordnung) oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet ist oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde. Diese Rechte stehen dem Verwender auch zu, wenn der Kunde sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. § 321 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt. 
  9. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann der Verwender vom Kunden angemessene Vorauszahlung verlangen. 
  10. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, ohne dass dies vom Verwender zu vertreten ist, ist der Verwender unbeschadet sonstiger Ansprüche berechtigt, für die technische und kaufmännische Bearbeitung pauschal einen Kostenanteil von 10% der Auftragssumme anzusetzen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Verwender als Folge des Rücktritts keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind.
  11. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, die dem Verwender nach Vertragsabschluss bekannt werden und die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern, werden sämtliche Forderungen des Verwenders sofort fällig. § 4 Ziffer 9 gilt entsprechend. Unbeschadet der vorstehenden Rechte ist der Verwender zur Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware auf Kosten des Kunden berechtigt. Dies gilt nicht, soweit der Zahlungsverzug des Kunden auf begründeter Beanstandung der Lieferung beruht.

§ 5 Sicherungsrechte, Eigentumsvorbehalt

  1. Der Verwender behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden herrührenden Forderungen vor. 
  2. Zu Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Verpfändung, ist der Kunde nur nach ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Genehmigung des Verwenders berechtigt. Dies gilt nicht für eine Weiterveräußerung. 
  3. Der Kunde tritt an den Verwender schon jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung oder sonstigen Verarbeitung oder Verwertung der Vorbehaltsware zur Sicherheit ab, bei Miteigentum an der Vorbehaltsware in Höhe des dem Verwender zustehenden Miteigentumsanteils. 
  4. Der Kunde wird widerruflich ermächtigt, die abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzuziehen. Ein Widerruf darf dann erfolgen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder ein Grund gemäß § 4 Ziffer 9 vorliegt. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden ist der Verwender berechtigt, nach Setzen und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen. Der Verwender ist dann auch berechtigt, die Kunden des Kunden über die bestehenden Rechte an der Vorbehaltsware zu informieren.
  5. Übersteigt der Wert der Sicherung die Ansprüche des Verwenders gegen den Kunden um mehr als 20 Prozent, so hat der Verwender nach seiner Wahl und auf Verlangen des Kunden Sicherheiten in entsprechendem Umfang freizugeben. 
  6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder sonstige Beeinträchtigungen hat der Kunde den Verwender unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Der Kunde hat den Dritten auf die bestehenden Sicherungsrechte hinzuweisen. Der Kunde trägt die Kosten einer Intervention, wenn der Dritte nicht zur Erstattung in der Lage ist.

§ 6 Rügeobliegenheit, Mängelhaftung

  1. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verwender zu untersuchen und jeden erkennbaren Mangel innerhalb von 5 Werktagen zu rügen. Ist eine Hilfsperson des Verwenders bei der Untersuchung der Ware anwesend, hat die Rüge unverzüglich nach Entdeckung des Mangels zu erfolgen. War der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar, muss die Rüge unverzüglich nach Entdeckung erfolgen, spätestens jedoch vor Ablauf der Mängelhaftungsfrist gemäß § 6 Ziffer 6. Die Versäumung der Rüge hat den Verlust der Mängelansprüche zur Folge, außer der Mangel wurde vom Verwender arglistig verschwiegen. Im Übrigen gilt § 377 des Handelsgesetzbuches. 
  2. Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung der Produkte des Verwenders, technische Beratung und sonstige Angaben, erfolgen nach bestem Wissen, befreien den Kunden jedoch nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Der Kunde hat die gelieferte Ware bei Ein-gang auf Mängel bezüglich Beschaffenheit und Einsatzzweck unverzüglich zu untersuchen. 
  3. Dem Verwender ist Gelegenheit zu geben, den Mangel selbst und/oder durch von ihm beauftragte Fachleute untersuchen zu lassen; diese Rechte stehen ihm zu, soweit der Kunde ihm nicht glaubhaft macht, dass wegen Gefahr im Verzuge Sofortmaßnahmen ergriffen werden mussten. Die Übernahme von Kosten für fremdbeauftragte Gutachter bedarf einer schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall. 
  4. Beanstandete Ware darf durch den Kunden nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Verwenders und unter Verwendung ordnungsgemäßer Verpackung an diesen zurückversandt werden. 
  5. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Gefahrübergang und beträgt ein Jahr für alle Fälle des § 438 Abs. 1 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen Mängeln handelt; hierfür gilt § 7 Ziffer 2. 
  6. Der Verwender gibt keine Garantien im Rechtssinne ab. 
  7. Schadensersatzansprüche, die dem Kunden im Falle einfacher Fahrlässigkeit infolge Mängeln der Kaufsache wegen Schäden an anderen Sachen als der gelieferten Ware zustehen, sind ausgeschlossen, soweit damit nicht der Vertragszweck gefährdet wird und im Übrigen auf den regelmäßig vorhersehbaren üblicherweise eintretenden Schaden begrenzt. Ein Rücktrittsrecht des Kunden bleibt unberührt. 
  8. Im Übrigen gilt § 7 für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels entsprechend. 
  9. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen den Kunden nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Kunden ohne Interesse ist. 
  10. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Verwender nur bis zur Höhe des Auftragswerts. 
  11. Mängelansprüche des Kunden bestehen ebenfalls nicht für Schäden, die nach dem Gefahrenübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung sowie unsachgemäßer Anwendung und Änderungen am Produkt eintreten. Gleiches gilt für Fehler, die sich aus der nicht vorschriftsmäßigen Wartung durch den Kunden oder Dritte ergeben. Der Verwender haftet ferner nicht für den nicht vorschriftsmäßigen Betrieb außerhalb der Spezifikationen oder Unfall in der Sphäre des Kunden, für Verlust oder Schaden beim Transport oder der nicht vorschriftsmäßigen Vorbereitung des Aufstellungsortes durch den Kunden. 
  12. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Kunden gegenüber dem Verwender bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Kunden gegenüber dem Verwender gilt ferner § 6 Ziffer 8 entsprechend. 
  13. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Wege-, Transport-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen.

§ 7 Haftung

Für Schadenersatzansprüche gilt im Übrigen: 

  1. a) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen vertraglichen Pflichtverletzungen sowie aus Delikt sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verwenders einschließlich seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von Verzugsschäden gemäß §§ 286, 280 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dies gilt ebenfalls nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Beschaffenheitsgarantie. Insoweit haftet der Verwender für jeden Grad des Verschuldens. 
    b) Der Verwender haftet in den oben unter Buchstabe a) genannten Grenzen insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare oder Folgeschäden – z. B. Weiterverarbeitungsschäden – einschließlich Kosten für Ausfallzeiten, Datenverlust, Wiederinstandsetzungskosten oder Deckungskosten.
    c) Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung von Kardinalpflichten ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden unmittelbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Die Haftung im Fall des Lieferverzuges ist für jede vollendete Woche des Verzugs im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung auf 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch 5 % des Lieferwertes begrenzt. 
  2. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches, bzw. bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache. 
  3. Soweit die Schadensersatzhaftung des Verwenders eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Arbeitnehmer, Erfüllungsgehilfen und Vertreter des Verwenders. 
  4. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz wird durch die vorliegenden Lieferbedingungen nicht beschränkt.

§ 8 Unmöglichkeit, Vertragsanpassung, Vertragsstrafen

  1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Verwender die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Kunden auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung bzw. Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit einschließlich der Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verwenders oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 
  2. Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von § 3 Ziffer 2 diese Bedingungen, die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung/Leistung erheblich verändern oder auf den Betriebsablauf des Verwenders erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Verwender das Recht zu, von dem Vertrag zurückzutreten. Will der Verwender von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, hat er dieses nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses dem Kunden unverzüglich mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

§ 9 Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrechte

Der Kunde haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, verletzt werden. Der Kunde hat den Verwender von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

§ 10 Verjährung eigener Ansprüche

Die Ansprüche des Verwenders verjähren abweichend von § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches in 5 Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 11 Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand

  1. Als Gerichtsstand – auch für Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozesse – wird, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verwenders vereinbart. Der Verwender ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen. 
  2. Erfüllungsort für alle Ansprüche – insbesondere für Lieferung und Zahlung – ist der Hauptsitz des Verwenders, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Kunde seinen Sitz im Ausland hat.

§ 12 Form von Erklärungen

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde dem Verwender gegenüber oder einem Dritten gegenüber abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.

§ 13 Änderungen

Die Waren des Verwenders unterliegen ständiger Anpassung an pädagogische, wissenschaftliche und technische Weiterentwicklungen. Aus diesem Grund sind die in den Katalogen gezeigten Abbildungen und Beschreibungen nicht in allen Teilen verbindlich. Änderungen in Konstruktion, Ausführung und Zusammenstellung bleiben vorbehalten.

§ 14 Transportschäden

Waren mit offensichtlichen Schäden an der Verpackung oder am Inhalt, die dem Kunden geliefert werden, müssen beim Spediteur/Frachtdienst reklamiert werden. Ihre Annahme ist zu verweigern. Zudem ist unverzüglich mit dem Verwender Kontakt per E-Mail, Fax oder Post aufzunehmen. Damit ist keine Verkürzung der Verjährungsfristen verbunden.

§ 15 Datenschutz

Alle zur Durchführung des Auftrags erforderlichen personenbezogenen Daten werden in maschinenlesbarer Form gespeichert und vertraulich behandelt. Die für die Bearbeitung eines Auftrags notwendigen Daten wie Name und Adresse werden im Rahmen der Durchführung der Lieferung an die mit Lagerhaltung, Buchhaltung, Verpackung und Versendung bzw. Lieferung des Kaufgegenstands beauftragten Unternehmen weitergegeben.

§ 16 Salvatorische Klausel

  1. Soweit diese Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil werden oder unwirksam sind, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. 
  2. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen unwirksam sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht beeinträchtigt werden. Insoweit richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.

Hinweis zur Verbraucherschlichtung

Alternative Streitbeilegung gemäß Artikel 14 Absatz 2 ODR-VO und § 36 VSBG:
„Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ erreichen. Verbraucher können diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten nutzen.
„Die MEKRUPHY GmbH ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet. Zuständig ist die Universalschlichtungsstelle des Bundes, Zentrum für Schlichtung e. V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein, www.verbraucher-schlichter.de.“